Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Grundlage einer erfolgreichen Zusammenarbeit.




1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Sachverständigenbüro Mario Schyma (im Folgenden „Sachverständiger“) und dem jeweiligen Auftraggeber über die Anfertigung von Gutachten und die Erbringung von sonstigen Leistungen (im Folgenden zusammen „Leistungen“).

Eine Abweichung hiervon sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Sachverständigen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter wird ausgeschlossen. Soweit Dritte im Ausnahmefall Rechte aus dem Vertragsverhältnis ableiten können, gelten auch ihnen gegenüber die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. Auftragserteilung

Ein Vertrag zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber kommt zustande, sobald der Auftraggeber ein Angebot des Sachverständigen zur Erbringung von Leistungen fristgerecht annimmt. Für das Angebot und die Annahme ist jeweils Textform erforderlich und ausreichend.


3. Leistungsumfang

Der Sachverständige schuldet die Erbringung der im Vertrag bezeichneten Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages.

Der Auftraggeber legt den Umfang und den Inhalt der zu erbringenden Leistungen eigenständig und in eigener Verantwortung fest. Der Sachverständige beurteilt nicht, ob die vorgegebene Auftragsgestaltung zweckmäßig ist. Die Leistungen beinhalten keine Rechts- oder Steuerberatung.


4. Auftragsdurchführung

Mitwirkungspflichten
Die Leistungen werden auf der Grundlage von Dokumenten, mündlichen Auskünften und Besichtigungen (im Folgenden zusammen „Informationen“) erbracht. Sämtliche Informationen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlich sind, stellt der Auftraggeber rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung.

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Für die Richtigkeit und für die Zulässigkeit der Datenerhebung und -nutzung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen im Sinne der DSGVO ist und bleibt der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber ist die „verantwortliche Stelle“ im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DSGVO für die Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung der perso-nenbezogenen Daten. Er ist für die Wahrung der Betroffenenrechte nach Art. 12 bis 21 DSGVO verantwortlich. Dem Auftraggeber obliegen die Informationspflichten nach Art. 33, 34 DSGVO. Der Auftraggeber hat der Sachverständige unverzüglich zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragserfüllung Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

Informationen
Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen zu überprüfen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in einer vom Sachverständigen formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen.

Darüber hinaus ist der Sachverständige berechtigt, nach eigenem Ermessen bei Behörden und Dritten Auskünfte einzuholen und Nachforschungen anzustellen. Auf Anforderung stellt der Auftraggeber die dafür notwendigen Vollmachten aus.

Untersuchungen
Der Sachverständige wird im Rahmen von Besichtigungen keine Vermessungen, keine Baugrund- und Schadstoffuntersuchungen sowie keine Funktionsprüfungen durchführen. Aussagen über Bauteile oder Materialien, die verdeckt, unzugänglich oder nicht sichtbar sind, beruhen auf Informationen oder Annahmen. Sofern im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen Annahmen zu treffen sind, wird darauf explizit hingewiesen.

Auskünfte
Der Sachverständige holt bei Bedarf mündliche Auskünfte von Behörden ein. Da diese Auskünfte rechtlich nicht verbindlich sind, kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.

Vertraulichkeit
Der Sachverständige verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle den Auftraggeber betreffenden nicht bereits allgemein bekannten Informationen, die ihm anlässlich der Leistungserbringung bekannt werden. Objektive Erkenntnisse darf der Sachverständige in neutraler und allgemeiner Form verwenden.

Mitarbeiter und Hilfskräfte
Der Auftraggeber kann nicht verlangen, dass die Leistungen von einem bestimmten Mitarbeiter des Sachverständigen erbracht werden. Der Sachverständige kann zur Leistungserbringung nach seinem Ermessen und auf eigene Kosten zusätzlich geeignete Hilfskräfte heranziehen.

Wertermittlungsstichtag
Sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, entspricht der Wertermittlungsstichtag dem Tag der Besichtigung.

Fristen und Termine
Eine vereinbarte Frist für die Erstellung der Leistungen verlängert sich im Fall höherer Gewalt oder verzögerter Bereitstellung von Informationen durch den Auftraggeber um einen angemessenen Zeitraum. Gleiches gilt, wenn sich die beauftragten Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers während der Leistungserbringung ändern.

Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang widerspricht. Der Sachverständige ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Beginn der Frist schriftlich auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.


5. Vergütung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Sachverständigenbüro neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen wie z. B. Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Kopierkosten sowie Gebühren für Auskünfte von Behörden (siehe Honorartabelle). Zusätzlich hat der Auftraggeber Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich festgelegten Höhe zu zahlen.

Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Sachverständigen auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Erbringt der Sachverständige zusätzlich vom Auftraggeber verlangte Leistungen, wird hierüber eine gesonderte Vergütungsabrede getroffen. Können sich die Vertragspartner nicht auf eine Vergütung für diese zusätzlichen Leistungen einigen, erhöht sich die Vergütung entsprechend dem zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand des Sachverständigen.


6. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger vom Sachverständigen verursachter Mängel, soweit diese Beseitigung mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Die Wahl der Mangelbeseitigung obliegt dem Auftragnehmer. Ist der Mangel nicht nachbesserungsfähig oder schlagen die Nachbesserungen fehl, bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen herabzusetzen.

Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt mit Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.

Offenbare Unrichtigkeiten, wie beispielsweise Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, können vom Sach-verständigen jederzeit auch gegenüber Dritten berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, getroffene Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, berechtigen den Sachverständigen, diese auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. Dem Auftraggeber wird zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.


7. Haftung

Der Sachverständige haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In allen anderen Fällen ist die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Sachverständigenbüro haftet nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 1.000.000,00 € je einzelnem Schadensfall – dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wenn mehrere Pflichtverstöße zu mehreren verschiedenen Schäden führen, werden diese Schäden als kumulierter Schadensbetrag im Sinne der Haftungsbeschränkung betrachtet. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander im rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Schadenersatzansprüche verjähren nach einem Jahr, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.


8. Verwertung und Veröffentlichung

Die Leistungen sind ausschließlich für den vertraulichen Gebrauch des Auftraggebers und für den vertraglich vereinbarten Zweck bestimmt.

Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird. Die Veröffentlichung und die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Sachverständigen, wenn sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt. Der Sachverständige kann die Einwilligung von einer angemessenen Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Honorars abhängig machen.

Soweit die Leistungen urheberrechtsfähig sind, bleibt der Sachverständige Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen nur das eingeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Leistungen.


9. Widerrufsrecht

Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der innerhalb des Auftrags aufgeführten Widerrufsbelehrung.

Besondere Hinweise
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Wenn Sie Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht kein Widerrufsrecht.


10. Kündigung

Eine Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtige Kündigungsgründe gelten, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt und wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Der Auftraggeber und der Sachverständige können diesen Vertrag kündigen, wenn über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wenn das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt hat, wenn die andere Partei eine eidesstattliche Vermögensauskunft abgegeben hat, oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen die andere Partei erfolglos gewesen sind.

Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, so ist der Sachverständige berechtigt, eine Entschädigung auf folgender Grundlage geltend machen: 30 % nach Auftragserteilung, weitere 30 % nach erfolgter Besichtigung, weitere 30 % nach Übermittlung der vereinbarten Leistungen in Form eines vorläufigen Berichtes und weitere 10 % und damit 100 % des vereinbarten Honorars nach Aushändigung des endgültigen Berichtes. Neben der Entschädigung sind vom Auftraggeber die tatsächlich angefallenen Auslagen sowie die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer zu zahlen.


11. Sonstige Bestimmungen

Abtretung von Rechten
Rechte des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis können nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen abgetreten werden.

Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Berlin, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Das Schriftformerfordernis gilt auch für rechtserhebliche Erklärungen sowie für Änderungen oder Ergänzungen die-ser Schriftformklausel.

Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtsgültige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.


E-Mail
Anruf